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Dokument-ID: 832512
4.2 Örtliche Zuständigkeit (§§ 4f NAG)
Die Anträge sind grundsätzlich bei der Berufsvertretungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes des „Fremden“ (im Ausland) einzureichen.
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres kann davon abweichende Berufsvertretungsbehörden (zB in einem Nachbarstaat) mit der Entgegennahme der Anträge anweisen.