4.5.1 Ablauf
Die mündliche Erörterung des Fluchtvorbringens von Asylsuchenden im laufenden, zugelassen Verfahren wird als Einvernahme bezeichnet. § 19 Abs 2 BFA-VG sieht vor, dass zumindest eine Einvernahme zu erfolgen hat. Während einer solchen Einvernahme sind zumindest drei Personen im Raum anwesend: Der/Die Organwalter/in des BFA (als Referent/in bezeichnet), der/die Asylsuchende (als Antragsteller/in bezeichnet) sowie der/die Dolmetscher/in. Jeder Einvernahme kann auch eine Vertrauensperson sowie ein/e Vertreter/in beiwohnen (§ 19 Abs 5 BFA-VG). Einvernahmen sind nicht öffentlich. Asylsuchende haben daher das Recht, dass sonstige Personen von der Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen werden.