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Dokument-ID: 832468
3.1.5 Keine Beeinträchtigungen der Beziehung der Republik Österreich zu anderen Staaten (§ 11 Abs 2 Z 5 NAG)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt führen.