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Dokument-ID: 1116140
2.5.6 Menschenhandel
Die Kommission verweist in ihren Leitlinien darauf, dass die Richtlinie 2011/36/EU („Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels“) und die entsprechenden nationalen Umsetzungsbestimmungen auf die Situation von Vertriebenen aus der Ukraine anwendbar sein können.