5.2 Die Rückreise
Wenn ein Migrant oder eine Migrantin sich für die freiwillige Rückkehr entscheidet und Bedarf an Unterstützung hat, kann die BBU einen Antrag auf Übernahme der im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Kosten an den Staat – konkret an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – stellen. Dieses prüft jeden individuellen Antrag anhand eines Kriterienkatalogs und berücksichtigt dabei die soziale Bedürftigkeit, etwaige Straffälligkeit bzw anhängige Verfahren sowie die Absicht, dauerhaft zurückzukehren. Grundsätzlich kann jede Person nur einmal bei ihrer freiwilligen Rückkehr unterstützt werden. Gem § 12 Abs 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005) umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Entsprechend können Kosten für die Beschaffung von Heimreisedokumenten, Zug- bzw Flugtickets, Nächtigungen, Taschengeld, besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten etc bewilligt werden; es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.