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Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.5 Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln (§ 20 NAG)

Aufenthaltstitel sind bei erstmaliger Erteilung grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen. • [Fußnote: Sowohl erstinstanzliche Behörden als auch Verwaltungsgerichte der Länder (in Beschwerdeverfahren) haben den Zeitraum der Gültigkeit des erteilten Aufenthaltstitels eindeutig zu bestimmen, vgl VwGH 17.10.2016, Zl Ra 2016/22/0063. Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes (im Beschwerdeverfahren) den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, wirkt diese Entscheidung konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung (idR mit Zustellung) des Erkenntnisses, VwGH 20.07.2016, Zl Ra 2016/22/0062.

Die „Aufenthaltsbewilligung – unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“ ist für die Dauer eines Jahres auszustellen, es sei denn die Dauer des Transfers in Österreich ist kürzer, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder der Reisepass weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

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