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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.6 Besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen

Art 21 und 22 der Aufnahme-RL, deren Umsetzung das GVG-B und die Landes-GVG unter anderem dienen, treffen Vorsorge für die Berücksichtigung der speziellen Situation bzw besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen. Die Vorgaben richten sich gleichermaßen an Bund und Länder.

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