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Dokument-ID: 832550
5.2.2 Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG)
Die zuständige Aufenthaltsbehörde kann den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen („Beschwerdevorentscheidung“). Die zweimonatige Frist beginnt ab Einlangen der Beschwerde bei der Behörde.