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Dokument-ID: 975086
2.6 Wohnsitzauflage und Gebietsbeschränkung
Personen mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung kann aufgetragen werden, sich zur „Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise“ in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Geduldete Drittstaatsangehörige sind vom Anwendungsbereich der Wohnsitzauflage explizit ausgenommen. • [Fußnote: §§ 52a iVm 57 FPG.]
Diese „Rückkehrzentren“ wurden an folgenden Orten eingerichtet: