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Dokument-ID: 834657
1.3.9 Versorgung nach erfolgter Zulassung
Die Zäsur hinsichtlich der Versorgung durch den Bund einerseits oder aber ein Land andererseits stellt im Allgemeinen die Zulassung dar; vgl § 2 Abs 1 GVG-B und hierzu oben.