7.3.5 Beschwerdeinhalt
§ 15 Abs 2 VfGG fordert die Bezugnahme auf Art 144 B-VG, weshalb der Beschwerdeschriftsatz mit „Beschwerde nach Art 144 B VG“ betitelt werden sollte. Die Beschwerde hat des Weiteren die angefochtene Entscheidung (Datum und Geschäftszahl) und das konkrete Verwaltungsgericht, das sie erlassen hat, • [Fußnote: Nennt die Beschwerde eine unrichtige Behörde bzw ein unrichtiges Verwaltungsgericht, ist die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern von Amts wegen die bzw das richtige zu ermitteln; s VfSlg 6.352, 8.961 und 11.212.] zu bezeichnen (§ 82 Abs 4 Z 1 VfGG), wobei dies aufgrund der zwingend zu erfolgenden Vorlage einer Ausfertigung oder Kopie der angefochtenen Entscheidung (§ 82 Abs 5 VfGG) in aller Regel ohnehin erfüllt sein wird. • [Fußnote: Für den Fall, dass bereits vor Beschwerdeeinbringung einem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben wurde, existiert bereits eine Geschäftszahl beim VfGH, welche in der Beschwerde angegeben werden sollte.]