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Dokument-ID: 1282200
1.1.4 Entzug der Flüchtlingseigenschaft
Die Gründe, nach denen die Flüchtlingseigenschaft des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wieder zu entziehen ist, sind in Art 14 Abs 1 Status-VO geregelt. Dort werden folgende Konstellationen genannt, die zum Entzug führen: