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Dokument-ID: 835042
6.5 Verfahrenshilfe
Revisionen, Fristsetzungsanträge, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind, mit im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht relevanten Ausnahmen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu verfassen und einzubringen (absoluter Anwaltszwang, § 24 Abs 2 VwGG). Für diese Eingaben ist außerdem eine Eingabegebühr von derzeit EUR 240,– (bei mehreren Antragstellern pro Person) zu entrichten (§ 24a VwGG).