10.1 Rückstufung wegen Absehen einer Rückkehrentscheidung trotz Vorliegen der Voraussetzungen
Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor (= Einschätzung der Fremdenpolizeibehörde, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt), kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden (weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd 8 EMRK entgegensteht), hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (§ 28 Abs 1 NAG).