2.4.2 Grundsätzliche Voraussetzungen für den Privatverzug
Um während des Asylverfahrens privat wohnen zu dürfen, bedarf es jedenfalls der Zustimmung der Koordinationsstelle/Landesregierung. Im Regelfall wird durch die Betreuer/innen mit Hilfe eines Formblattes (zB in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark) oder formlos (zB Kärnten) der Verzug in eine Privatwohnung beantragt. Dieser Antrag muss jedenfalls vor einem Umzug gestellt werden. Ausnahme ist Wien, hier genügt die Vorlage eines gültigen Meldezettels mit Hauptwohnsitz in Wien sowie eine Wohnbestätigung der Hauptmieter/innen bzw der Eigentümer/in der Wohnung. Asylwerber/innen, die bereits in einem organisierten GVS-Quartier in Wien wohnen, sollten jedoch trotzdem den Privatverzug im Quartier bekanntgeben, dann können die Betreuer/innen die Information an das Quartierteam des FSW bekannt geben und die zum Teil sehr lange Wartezeit auf die Leistungen aus der Grundversorgung verkürzt sich deutlich. Eine weitere Besonderheit in Wien sind Vorauszahlungen der Caritas im Asylzentrum auf zukünftig bewilligte Leistungen durch den FSW, wenn zumindest wahrscheinlich ist, dass eine Zustimmung durch den FSW erteilt wird. Tendenziell wird nur Verpflegungsgeld zur Vorauszahlung gebracht, teilweise jedoch auch der Mietkostenzuschuss.