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Kevin Fredy Hinterberger - Stephan Klammer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.5 Mitwirkungs- und Manuduktionspflicht

Darüber hinaus ist eine allgemeine Mitwirkungspflicht normiert, deren Verletzung entweder zur Einstellung des Verfahrens – bei amtswegig zu prüfenden Aufenthaltstiteln – bzw zur Zurückweisung des Antrags führt. Hinsichtlich der normierten Mitwirkungspflicht besteht eine Manuduktionspflicht des BFA. • [Fußnote: § 58 Abs 11 Satz 2 AsylG.

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