Neu
Dokument-ID: 832537
5.1.6 Verlängerungsverfahren (§ 24 NAG)
Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt persönlich bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Danach eingebrachte Anträge gelten als Erstanträge.