3.1.3 Krankenversicherungsschutz (§ 11 Abs 2 Z 3 NAG)
Der „Fremde“ muss einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer Versicherung nachweisen können, die in Österreich leistungspflichtig ist. Dieser Krankenversicherungsschutz muss die gesamte Dauer des (beantragten) Aufenthaltstitels abdecken. • [Fußnote: VwGH 17.06.2019, Zl Ra 2018/22/0096 und 27.12.2019, Zl Ra 2017/22/0171.] Eine Reisekrankenversicherung, die vor Ablauf des mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufenthaltstitels mit zwölftmonatiger Gültigkeitsdauer endet, erweist sich – da nicht die gesamte Dauer des (beantragten) Aufenthaltstitels abdeckend – als unzureichend. • [Fußnote: VwGH 08.03.2023, Zl Ra 2022/22/0002.]