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Dokument-ID: 998635
4.3 Durch Entziehung
Die Entziehung der Staatsbürgerschaft stellt einen hoheitlichen Akt dar und kann von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres erfolgen, der in einem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Entziehungsverfahren Parteistellung gem § 35 StbG hat.