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Dokument-ID: 834655
1.3.8 Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung
Gem § 52a Abs 1 BFA-VG kann ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der BBU in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven, Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen vor, während und nach Abschluss des Verfahrens.