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Dokument-ID: 838425
3.2 Selbstständige Beschäftigung
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist gem § 7 Abs 2 Grundversorgungsgesetz Bund (GVG – Bund) nach Ablauf von 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages zulässig. Der Beginn und das Ende der Tätigkeit sind der Behörde (Bundesamt) bekanntzugeben.