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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.6 Verleihung im besonderen Staatsinteresse

Sofern ein besonderes Interesse der Republik Österreich an der Einbürgerung des Fremden besteht, gibt es für ihn gewisse Begünstigungen im Verleihungsverfahren. Hierfür ist nach § 10 Abs 6 StbG erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit außerordentliche Leistungen erbracht hat und solche auch in der Zukunft von ihm zu erwarten sind. Außerordentliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person mit gleichem Bildungsgrad bzw gleicher Berufsausbildung jederzeit erbracht werden könnten. Diese Leistungen müssen ein besonderes Interesse des Staates an der Einbürgerung rechtfertigen. Das als besondere Verleihungsvoraussetzung geforderte Staatsinteresse ist allein von der dazu berufenen Bundesregierung und nicht von der Verleihungsbehörde zu prüfen. Die Erteilung oder Versagung einer Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs 6 StbG fällt allein in die Zuständigkeit der BReg und deren Beurteilung darf ohne ihre Befassung durch die im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren zuständige LReg nicht vorweggenommen werden (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Verfassungsrechtlich hat die BReg allerdings nur eine Zuständigkeit hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt; die Verleihung an sich (und damit die sonstige Vollziehung) verbleibt weiterhin gem § 39 StbG in der Zuständigkeit der jeweiligen LReg. Somit könnte, trotz Vorliegens einer Bestätigung der BReg, bei Vorliegen anderer, von § 10 Abs 6 StbG nicht privilegierter Verleihungsvoraussetzungen die LReg zu einer Abweisung des Verleihungsansuchens gelangen. Entsprechend sind auch im Verfahren nach § 10 Abs 6 StbG die Verfahrensvorschriften des StbG anwendbar und ist beispielsweise der Antrag gem § 19 Abs 1 iVm § 39 StbG persönlich bei der örtlich zuständigen LReg zu stellen und das Gelöbnis nach § 21 Abs 2 StbG vor der Staatsbürgerschaftsbehörde abzulegen. Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 6 StbG wird gem § 23 Abs 1 iVm § 39 StbG durch die jeweilige LReg schriftlich erlassen und dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft mit dem in diesem Bescheid angegebenen Zeitpunkt verliehen.

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