3.2 Verleihung
Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden setzt die Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen sowie im Regelfall eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet voraus. Dementsprechend kennt das Staatsbürgerschaftsgesetz eine große Zahl unterschiedlicher Verleihungstatbestände, die sich in erster Linie durch die erforderliche Aufenthaltsdauer unterscheiden. Auch bei den zu erfüllenden allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen bestehen gewisse Unterschiede. Hierbei gewähren manche Verleihungstatbestände bei Erfüllen der jeweils vorgesehenen Verleihungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft, während andere eine Ermessensentscheidung der Behörde ermöglichen (sofern die jeweils vorgesehenen Verleihungsvoraussetzungen entsprechend erfüllt sind). Dass sich der Antragsteller in seinem Antrag auf einen bestimmten Verleihungstatbestand festlegt, ist nicht erforderlich (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0284). Vielmehr hat die Behörde die in Betracht kommenden Verleihungstatbestände amtswegig zu prüfen.