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Neu Dokument-ID: 832548

Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Beschwerde gegen Bescheid der Aufenthaltsbehörde

Der Antragsteller kann binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes bzw der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes erheben.

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