2.9.6 Rechtsschutz
Aufgrund des Grundrechtseingriffs durch den Entzug der persönlichen Freiheit gibt es im Schubhaftverfahren – in Abweichung zum normalen Beschwerdeverfahren in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten – ein gesondertes Rechtmittel (die Schubhaftbeschwerde), um den grundrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. • [Fußnote: Die getroffene Regelung ermöglicht die wichtigste Funktion eines habeas corpus-Verfahrens im Sinne des Art 5 Abs 4 EMRK, nämlich die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft; vgl ErlRV, 952 BlgNR 22. GP, 106.] Demnach kann der/die Fremde das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anrufen, wenn er/sie festgenommen wird, gegen ihn/sie Schubhaft angeordnet wurde und/oder der/die Fremde in Schubhaft angehalten wird. • [Fußnote: § 22a BFA-VG.]