1.10.3 Wohnsitzbeschränkung
Asylsuchenden ist nach § 15c AsylG die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts nur innerhalb des Bundeslandes erlaubt, das Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt. Diese Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, die Grundversorgung wird von einem anderen Bundesland gewährt oder zur Verfügung gestellt. Die Verpflichtung ruht, solange eine Anordnung der Unterkunftnahme (siehe oben) gilt. • [Fußnote: Die Konformität von § 15c mit primärem Unionsrecht, Art 18 GRC und damit auch Art 26 der GFK, kann wiederum stark angezweifelt werden.]