1.5 Einreiseverweigerung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 25 Epidemiegesetz erteilt dem bzw der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in die Ermächtigung im Verordnungsweg Maßnahmen zu erlassen, die – ua – die „Einreise (…) von Menschen in das Bundesgebiet“ betreffen. Im Zuge des Auftretens des Virus SARS-CoV-2 hat der Gesundheitsminister im Rahmen der von ihm verfügten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der vom genannten Virus ausgelösten Erkrankung COVID-19 auf Basis dieser Norm die in der Stammfassung (BGBl II 87/2020) zunächst nur auf die Landgrenze zu Italien bezogene und mit BGBl II 149/2020 letztlich auf die Grenzen zu allen Nachbarstaaten ausgedehnte – mittlerweile aber außer Kraft getretene – „Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten“ erlassen.