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Dokument-ID: 1116144
2.7.5 Beschwerdegründe
Welche Beschwerdegründe können also erfolgversprechend mit Beugehaftbeschwerde geltend gemacht werden?
- Das schon angesprochene Fehlen der Androhung der Haft iSd § 5 Abs 2 VVG
- Die ebenso schon angesprochene Unverhältnismäßigkeit der Haft; insb unter dem Blickwinkel des § 5 Abs 3 letzter Satz VVG,
- und dies ist auch der Fall, wenn absehbar ist, „dass selbst eine Anhaltung im Ausmaß der höchstzulässigen Gesamtdauer nicht zum Erfolg führen würde“ (siehe RV 1176 BlgNR 27. GP, 2, unter Hinweis auf VfSlg 20.408/2020, Rz 43)
- Ein Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Höchsthaftzeiten (sowohl der vier Wochen für die einzelne Haftanordnung wie auch der Gesamthaftdauer von einem Jahr)
- Dass die im Titelbescheid festgesetzte Leistungsfrist (= Paritionsfrist) zu kurz bemessen war, sodass sie nicht ausreichte, um der verpflichteten Person die Erbringung der geschuldeten Handlung oder Leistung möglich zu machen
- Dass der mit dem Verpflichtungsbescheid auferlegten Verpflichtung mittlerweile entsprochen wurde
- Dass die Einholung eines Reisedokuments aus von der verpflichteten Person nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist
- Dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist
- Dass der Aufenthalt der verpflichteten Person geduldet ist
- Dass die mit Verpflichtungsbescheid nach § 46 Abs 2 FPG angeordnete Handlung nicht „unvertretbar“ ist bzw
- Dass die Verpflichtung, eine Handlung nach § 46 Abs 2 FPG zu setzen, wegen Inanspruchnahme der Ermächtigung des Abs 2a leg cit durch das BFA nicht besteht, oder
- Etwa, dass eine Festnahme, nicht durch einen Haftbescheid gedeckt ist