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Dokument-ID: 1282308
1.2.3 Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 und 3 EMRK
Wird weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und noch der Status subsidiären Schutzes gewährt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 54a AsylG von Amts wegen zu prüfen.