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Dokument-ID: 832426
3.1.2 Ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG)
Der „Fremde“ muss einen Rechtsanspruch auf eine (der Größe nach) ortsübliche Unterkunft nachweisen können.
Diesen Nachweis kann der „Fremde“ durch die Vorlage folgender Urkunden erbringen: