12.11 Verfahren
Antragstellung und Ablauf
Beschäftigungsbewilligungen, Sicherungsbescheinigungen, Anzeigebestätigungen oder Entsendebewilligungen müssen vom (potenziellen) Arbeitgeber beantragt werden. Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich das AMS, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselnden Beschäftigungsorten ist der Sitz des Betriebes, im Fall der Entsendung das für den ersten Arbeitseinsatz fachlich oder örtlich zuständige AMS maßgeblich. Anträge sind schriftlich unter Verwendung der beim AMS aufliegenden Antragsformulare einzubringen. Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich sind, sowie in jenen Fällen, in denen kein (potenzieller) Vertragspartner vorhanden ist, Parteistellung, ansonsten die Stellung eines Beteiligten (vgl zur Unterscheidung § 8 AVG).