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Neu Dokument-ID: 835363

Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.7 Ablehnung

Eine große Zahl der an den VfGH nach Art 144 B-VG herangetragenen Beschwerden wird unter Darlegung formelhafter Ausführungen abgelehnt, • [Fußnote: So wurden im Jahr 2014 bei 2.577 neu eingelangten Beschwerden/Verfahrenshilfeanträgen nach Art 144 B-VG und bei 2.859 insgesamt im Rahmen dieser Verfahren erledigten Fällen insgesamt 1.030 Beschwerden abgelehnt. 2015 wurden von 2.642 neu eingebrachten Beschwerden/Verfahrenshilfeanträgen bei insgesamt 2.662 Erledigungen 828 Beschwerden ablehnend und 1.560 Verfahrenshilfeanträge negativ behandelt; siehe die Tätigkeitsberichte des VfGH 2014 und 2015: https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/vfgh/taetigkeit.html (19.5.2016) 66 und 72. wofür ein einstimmiger Beschluss nötig ist (§ 31 iVm § 19 Abs 3 Z 1 VfGG). • [Fußnote: Bei allen anderen Entscheidungsarten (Stattgaben, Abweisungen, Einstellungen) genügt die Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende – außer im Fall von Stimmengleichheit – grundsätzlich nicht mitstimmt (§ 31 VfGG) und für einen gültigen Beschluss in kleiner Besetzung bereits die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern ausreichend ist (§ 7 Abs 2 VfGG). Der VfGH kann eine Beschwerde ablehnen, wenn sie entweder „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat“ (Art 144 Abs 2 B-VG), also zB vorgebrachte Bedenken gegen die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht zutreffen, oder aber von der Entscheidung „die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist“ (Art 144 Abs 2 leg cit), also keine spezifischen verfassungsrechtlichen Überlegungen, sondern eben nur solche einfachgesetzlicher Natur anzustellen sind. • [Fußnote: Die Abgrenzung der beiden Ablehnungstatbestände des Art 144 B-VG ist in der Praxis nicht immer einfach und schwieriger, als es auf den ersten Blick scheint; vgl hierzu im Detail Davy, Die Ablehnungstatbestände des Art 144 Abs 2 B-VG, ZfV 1985 H3, 245ff. Als grobe, ohne den Anspruch auf absolute Richtigkeit stellende Faustregel kann man jedoch davon ausgehen, dass Bedenken gegen die rechtlichen Grundlagen (Gesetze/Verordnungen) unter den ersten Tatbestand („keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“) fallen, während behauptete Rechtsverletzungen, die grundsätzlich vom VwGH aufgegriffen werden sollten, dem zweiten Tatbestand („Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten“) zuzurechnen sind. Im Fall der Ablehnung einer Beschwerde spricht der VfGH keine Kosten zu, weil weder von einem Obsiegen noch einem Unterliegen einer Partei gesprochen werden kann. • [Fußnote: VfSlg 11.174, 15.647, 18.045 uva. Hat die Anregung einer Normprüfung in der Beschwerde jedoch zu einem Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren geführt, sind dem Beschwerdeführer auch bei der in weiterer Folge erfolgten Ablehnung der Beschwerde Kosten zuzusprechen (VfGH 24.9.2007, B 547/06; 29.11.2014, B 40/2014). Wie bereits erwähnt, ist die Eingabengebühr für den Fall, dass keine entsprechende Verfahrenshilfe bewilligt wurde, trotzdem zu entrichten, wobei bei Familienmitgliedern jeweils pro Person die volle Gebühr anfällt.

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