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Neu Dokument-ID: 1015438

Sabrina Wittmann-Puri - Sara Mansour Fallah | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.1 Verfahrensablauf

Das Verfahren vor dem EGMR ist teils in der EMRK selbst, teils in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (VerfO) geregelt. • [Fußnote: Aktuelle Fassung vom 24. März 2024, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/Rules_Court_ENG (abgerufen am 29.04.2025). Beschwerden am EGMR werden von den folgenden richterlichen Formationen entschieden: Einzelrichter (Single Judge), Komitee (Committee, bestehend aus drei Richtern), Kammer (Chamber, bestehend aus sieben Richtern) sowie Große Kammer (Grand Chamber; 17 Richtern). Während das Einzelrichterverfahren nur für klar unzulässige Beschwerden bestimmt ist, entscheiden Komitee und Kammer sowohl über die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von Beschwerden. Der Großteil der Beschwerden (über 80 %) wird durch einen Einzelrichter für unzulässig erklärt. Fälle, die prima facie begründet sind und auf Basis von gefestigter Rechtsprechung (well established case-law; kurz „WECL“) entschieden werden können (wie zB Fälle betreffend überlanger Verfahrensdauer), werden von Komitees entschieden. Beschwerden, die rechtlich komplexer Natur sind oder prinzipiell neue Fragen der Auslegung der Konvention betreffen, werden einer Kammer zugeteilt. Die Große Kammer (GK) behandelt nur jene Fälle, die „eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung [der] Konvention oder der Protokolle dazu“ betreffen, „oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung“ aufwerfen (Art 43 Abs 2 EMRK), etwa wenn von einer früheren gefestigten Rechtsprechung der GK abgegangen werden soll, oder wenn es eine uneinheitliche Rechtsprechung der Kammern zu einer bestimmten Thematik gibt. Beschwerden kommen nur vor die GK, wenn eine der Parteien einen diesbezüglichen Antrag (request for referral) stellt • [Fußnote: Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Kammerurteils auf der HUDOC-Plattform am Gerichtshof einlangen! und das Panel der GK (bestehend aus 5 Richtern) diesen Antrag auch annimmt (Art 31 lit a iVm Art 43 EMRK), oder wenn die zuständige Kammer sich zur Abtretung (relinquishment) eines Falls an die GK entscheidet (Art 30 und 31 lit a EMRK). • [Fußnote: Früher gab es die Möglichkeit für Verfahrensparteien, der Abtretung an die GK zu widersprechen. Diese wurde jedoch mit Inkrafttreten des 15. Zusatzprotokolls am 01.08.2021 abgeschafft; siehe https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/Protocol_15_ENG (abgerufen am 29.04.2025).

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