3.2 Antragstellung
Während ein Verfahren zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art 20 Abs 1 der Dublin-III-Verordnung mit der Stellung eines Asylantrags • [Fußnote: Im Asylgesetz „Antrag auf internationalen Schutz".] beginnt, unterscheidet das österreichische Asylgesetz (AsylG) zwischen Stellung und Einbringung eines Antrags. Erst mit der Einbringung des Antrages ist der Antragsteller „Asylwerber“ und das Zulassungsverfahren beginnt. • [Fußnote: Siehe § 2 Abs 1 Z 14 iVm §17 Abs 4 AsylG.]