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Dokument-ID: 833217
6.5 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG)
Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in Österreich niedergelassen waren, die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und Deutschsprachkenntnisse auf B1 Niveau (= Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nachweisen können, erhalten einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.