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Dokument-ID: 1249302
6.1.7 Grenzgänger (§ 68 NAG iVm § 12e und 20d Abs 1 Z 7 AuslBG)
Die „Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger“ richtet sich an Drittstaatsangehörige, die über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen und wiederholt zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (§ 2 Abs 7 AuslBG).