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Dokument-ID: 838434
3.4 Volontariate und Praktika
Von der Notwendigkeit, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, sind Volontariate sowie Ferial- oder Berufspraktika gem § 3 Abs 5 AuslBG ausgenommen. In diesen Bereichen können Asylwerber/innen, soweit ihre Tätigkeit die entsprechende Definition des AuslBG und die vorgesehenen sonstigen Voraussetzungen erfüllt, also ab dem ersten Tag ihrer Ankunft tätig werden.