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Dokument-ID: 835385
3.3.3 Entscheidung
In jedem Fall ergeht die Entscheidung über die Erteilung bzw Nichterteilung eines Aufenthaltstitels mit verfahrensabschließendem Bescheid. • [Fußnote: Vgl § 58 Abs 3, 4, 7 und 8 AsylG.] Sollte dem Antrag stattgegeben werden bzw die amtswegige Prüfung positiv abgeschlossen werden, hat das BFA mit Rechtskraft des Spruchpunkts die Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. • [Fußnote: § 58 Abs 4 Satz 1 und § 58 Abs 7 AsylG.]