6.1.6 Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG)
Unter die „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ werden Tätigkeiten umfasst, die gem § 1 Abs 2 lit e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind. Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als solche Tätigkeiten festlegen.
Solche Tätigkeiten werden beispielsweise von „Fremden“ erbracht, die im Rahmen eines Austauschprogramms nach Österreich kommen, solchen, die als Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt arbeiten oder jenen, die eine Tätigkeit als Au-pair-Kraft ausüben wollen, auf letztere wird hier näher eingegangen. Gemeinsam haben diese Tätigkeiten, dass sie von vornherein zeitlich befristet sind, weshalb die „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ hierfür passend ist.