3.1 Allgemeines
Seit 01.01.2014 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen – hier auch Regularisierung genannt – im 7. Hauptstück des AsylG und nicht mehr im NAG verankert. • [Fußnote: §§ 54 ff AsylG; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44.] Unseres Erachtens ist dies systemwidrig, da diese Aufenthaltstitel zwar aus grundsätzlich humanitären Gründen gewährt werden (siehe Kap. 3.2.2), jedoch sollte auch gesetzlich eine klare Trennung zwischen internationalem Schutz • [Fußnote: Nach der Asylverfahrens- und StatusRL.] und anderen Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gewährleistet werden. Dies ist durch die Neuregelungen nicht mehr der Fall und erweckt die Eingliederung ins AsylG den Eindruck, dass sie im Zusammenhang mit internationalem Schutz stehen würden – was freilich nicht der Fall ist. Die Benennung als „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ schafft hierbei auch nicht die erforderliche Abgrenzung. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44.] Der Ausdruck „Aufenthaltstitel“ orientiert sich in diesem Zusammenhang an Art 1 Abs 2 lit a der Verordnung 1030/2002. • [Fußnote: Verordnung (EG) 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl 2002 L 157/1; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44. Nach österreichischem Recht wird darunter nunmehr sowohl das Dokument, das ausgestellt wird, als auch die Berechtigung, die entzogen, ungültig oder gegenstandslos (siehe 3.3.7) werden kann, verstanden; vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 54 AsylG (Stand: 1.1.2015, rdb.at) Rn 1.]