1.2 Außengrenzen und Binnengrenzen
Der SGK trifft in seinem Titel II Regelungen betreffend Außengrenzen und in seinem Titel III solche betreffend Binnengrenzen. Österreich verfügt lediglich über auf dem Luftweg erreichbare Außengrenzen, konkret an den Flughäfen, die für den internationalen Luftverkehr geöffnet sind. Für Außengrenzen gilt, dass sie nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen (Art 5 Abs 1 SGK). Auf Flughäfen begegnet dies keinen besonderen Schwierigkeiten. Binnengrenzen hingegen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden (vgl Art 22 SGK). Diese Bestimmung legt damit die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen fest. Es finden sich im SGK allerdings Möglichkeiten zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Diese sind in Titel III Kapitel II des SGK geregelt. Mangels Vorliegens von Land- oder Seeaußengrenzen in Österreich dürfen Grenzkontrollen an der österreichischen Staatsgrenze (mit Ausnahme von internationalen Flughäfen) nur dann stattfinden, wenn Binnengrenzkontrollen nach den Bestimmungen des SGK erlaubt sind.