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Julia Ecker - Sebastian Halm-Forsthuber - Thomas Metesch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.3 Aufschiebende Wirkung

Revisionen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 30 Abs 1 VwGG). In der Revision kann jedoch der Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch einer Amtsrevision kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (VwGH 27.1.2015, Ra 2015/20/0002). Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden die aus der Verfahrensbeendigung resultierenden Folgen ex nunc sistiert (VwGH 20.9.2011, 2009/01/0047). Das bedeutet, dass der Vollzug der Entscheidung ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben wird (§ 30 Abs 4 VwGG). Auch in Fällen, in denen bereits der Beschwerde an das VwG die aufschiebende Wirkung nicht zukam, kann der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089).

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