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Dokument-ID: 835019
6.3 Die Revision
Erkenntnisse und die meisten Beschlüsse • [Fußnote: Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen vgl das Kap 6.3.1 Zuständigkeit des VwGH (Anfechtungsgegenstand).] eines VwG können beim VwGH wegen Rechtswidrigkeit mit einer Revision angefochten werden. Hat das VwG in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, ist eine ordentliche Revision, ansonsten eine außerordentliche Revision einzubringen.