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Ronald Frühwirth - Adel-Naim Reyhani | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.4 Einvernahme von vulnerablen Gruppen

Gründen Asylsuchende ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung, sind sie gem § 20 Abs 1 AsylG von Referent/innen desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen. Über diese Möglichkeit müssen betroffene Personen nachweislich von der Behörde in Kenntnis gesetzt werden. Diese Norm bezieht sich nur auf die behördliche Einvernahme und bedeutet daher nicht, dass der Bescheid auch von einem oder einer Organwalter/in desselben Geschlechts zu erlassen ist. • [Fußnote: Siehe VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119. Der VwGH hat überdies klargestellt, dass dieses Recht Betroffenen nicht schon während der Erstbefragung zukommt. • [Fußnote: Siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363. Während der VfGH überdies in mehreren Entscheidungen betonte, • [Fußnote: Beginnend mit VfGH 18.09.2015, E 1003/2014. dass auch die drohende Zwangsverheiratung als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung iSd § 20 AsylG zu begreifen ist, schränkte der VwGH mit schwer nachvollziehbarer Spitzfindigkeit dieses erweiterte Verständnis der zitierten Bestimmung dahingehend ein, dass die Furcht vor Verfolgung wegen der Ablehnung einer drohenden zwangsweisen Verheiratung hingegen den Anwendungsbereich von § 20 AsylG noch nicht eröffnet. • [Fußnote: Siehe VwGH 05.12.2019, Ra 2019/18/0321.

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