2.4.3 Ausweis für Vertriebene
Der „Ausweis für Vertriebene” gem § 62 Abs 4 AsylG (auch „blaue Karte” genannt) dokumentiert das Aufenthaltsrecht für Vertriebene und ist vom BFA bei Bestehen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts von Amts wegen auszustellen. • [Fußnote: Die Formulierung in § 2 Abs 5 AsylG-DV („Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt”) ist insoweit missverständlich, als es sich beim vorübergehenden Aufenthalt nicht um eine Duldung, sondern um ein Aufenthaltsrecht handelt.] Ebenso wie die Registrierung ist die Ausstellung der Karte keine Voraussetzung für die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Sie kann jedoch beim Zugang zu sonstigen Rechten relevant werden.