8 Humanitäre Aufenthaltstitel
Wie in Kapital 2.4.6 erwähnt, sind die „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden (bzw humanitären) Gründen“ seit 01.01.2014 im AsylG und nicht mehr im NAG geregelt. Daher obliegt die erstmalige Erteilung von „humanitären Aufenthaltstiteln“ grundsätzlich den Asylbehörden und wechseln jene „Fremden“, denen ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden (bzw humanitären) Gründen“ erteilt wird, in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge eines Verlängerungsverfahrens in das Regime des NAG.