3.2.1 Nach Berechtigungsumfang
Die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Berechtigungsumfangs. • [Fußnote: § 54 Abs 1 AsylG; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44.] Demnach kann zwischen der „Aufenthaltsberechtigung plus“, der „Aufenthaltsberechtigung“ und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ unterschieden werden. Hinsichtlich ihres Umfangs sind die Aufenthaltstitel einerseits an der Rot-Weiß-Rot-Karte plus und andererseits an der Niederlassungsbewilligung orientiert; • [Fußnote: § 41a Abs 9 und 10 sowie § 43 Abs 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl I 38/2011; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44.] diese berechtigen zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, • [Fußnote: Zu einer selbständigen oder unselbstständigen.] wenn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. • [Fußnote: § 54 Abs 1 AsylG.]