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Kevin Fredy Hinterberger - Stephan Klammer - Jakob Fux - Sebastian Frik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Nach Berechtigungsumfang

Die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Berechtigungsumfangs. • [Fußnote: § 54 Abs 1 AsylG; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44. Demnach kann zwischen der „Aufenthaltsberechtigung plus“, der „Aufenthaltsberechtigung“ und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ unterschieden werden. Hinsichtlich ihres Umfangs sind die Aufenthaltstitel einerseits an der Rot-Weiß-Rot-Karte plus und andererseits an der Niederlassungsbewilligung orientiert; • [Fußnote: § 41a Abs 9 und 10 sowie § 43 Abs 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl I 38/2011; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44. diese berechtigen zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, • [Fußnote: Zu einer selbständigen oder unselbstständigen. wenn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. • [Fußnote: § 54 Abs 1 AsylG.

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