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Andrea Götzelmann-Rosado - Edith Vasilyev | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Rückkehrberatung

Gem § 52a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) können Fremde in jedem Stadium ihres Verfahrens Rückkehrberatung erhalten. Aber auch Fremde, die über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, zB anerkannte Flüchtlinge, können Rückkehrberatung in Anspruch nehmen.

Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens sowohl in Österreich als auch im Rückkehrland. Die Rückkehrberatung wird im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres (BMI) von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU) in allen österreichischen Bundesländern angeboten. • [Fußnote: Bis 31.12.2020 wurde die Rückkehrberatung im Auftrag des BMI von den NGOs Caritas und Verein Menschenrechte Österreich angeboten. Seit 01.01.2021 hat diese Aufgabe die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH übernommen. Eine detaillierte Liste der Standorte sowie ihrer Kontaktdaten findet sich unter https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun/kontaktrueckkehrberatung (letzter Abruf am 18.12.2023). Andere Beratungseinrichtungen bieten Beratung und Weitervermittlung bezüglich Rückkehrthemen als einen Teilaspekt ihrer sonstigen Beratungstätigkeiten an – die NGO LEFÖ bietet bspw Beratung in ihrer Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel (IBF) an. In Wien bietet die Sozial- und Rückkehrberatung der Caritas für obdachlose EU-BürgerInnen mehrsprachige Beratung und Unterstützung bei der Rückkehr in das Herkunftsland an. • [Fußnote: Dieses Angebot wird vom Fonds Soziales Wien aus Mitteln der Stadt Wien gefördert.

Gem § 52a Abs 2 BFA-VG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung • [Fußnote: Mit einer Rückkehrentscheidung wird üblicherweise zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt normalerweise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 FPG). erlassen wurde, sowie AsylwerberInnen, denen eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wurde, verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In beschleunigten Verfahren (§ 27a AsylG 2005) kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus ist die BBU ermächtigt, Personen, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Diese sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen. • [Fußnote: Die BBU hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs 1b Fremdenpolizeigesetz (FPG), dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat (§ 52a Abs 3 BFA-VG).

Die Rückkehrberatung führt nicht zwangsläufig zu einer Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr. • [Fußnote: Allerdings gilt § 120 Abs 1b FPG: Personen, die ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachkommen, nachdem eine gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und die ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen bzw bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht in Anspruch genommen haben, begehen eine Verwaltungsübertretung. Diese ist laut Gesetz mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 15.000,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Darüber hinaus ist bei einer Beurteilung, ob nach § 57 FPG eine Wohnsitzauflage erlassen wird, zu berücksichtigen, ob im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs der Klient bzw die Klientin erklärt hat, der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (§ 57 Abs 2 Z 4 FPG).

Eine wichtige Grundlage für die (unterstützte) freiwillige Rückkehr ist die selbstständige Entscheidung des Migranten bzw der Migrantin, • [Fußnote: Unabhängig davon, ob eine gesetzlich verordnete Verpflichtung zur Ausreise besteht. die basierend auf einer guten Grundlage, dh in erster Linie auf adäquaten und hinreichenden Informationen über die Perspektiven im Aufnahme- bzw im Rückkehrland, getroffen wurde. Dies sicherzustellen, ist vor allem Aufgabe der Rückkehrberatung. In der Praxis ergeben sich hierbei allerdings einige Herausforderungen: Zum einem sind viele der an einer freiwilligen Rückkehr interessierten Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an die Rückkehrberatung wenden, bereits fest dazu entschlossen und möchten die Rückkehr so schnell wie möglich antreten; unter dem so entstehenden Zeitdruck ist es oft nur schwer möglich, eventuelle Wissenslücken oder gar Fehlinformationen zu identifizieren. Dies betrifft zum einen die Klärung der Perspektiven in Österreich, die in vielen Fällen auch umfassende Rechtsberatung voraussetzen würde. • [Fußnote: Rechtsberatung ist nicht integraler Bestandteil der Rückkehrberatung, bei offensichtlichem Bedarf wird zu den dafür zuständigen Einrichtungen vermittelt. Zum anderen gelten in der Regel Rückkehrwillige als „ExpertInnen“ für ihr eigenes Land, ggf falsche Vorstellungen über die Situation im Rückkehrland bzw über die eigenen Möglichkeiten vor Ort können in der Rückkehrberatung oft nicht korrigiert werden. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) stellt daher das Angebot, generelle oder fallspezifische Herkunftslandinformationen als Grundlage für die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr einzuholen, zur Verfügung. • [Fußnote: Dieses Angebot steht grundsätzlich für fast alle Herkunftsländer zur Verfügung, kann aber, je nach Rechercheaufwand, Kosten verursachen.