9.3.4 Stattgebung, Visaerteilung und Einreise
Kommt das BFA zum Schluss, dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, hat es die Botschaft darüber zu informieren, dass ein Visum gem § 25 FPG erteilt werden kann. Die Botschaft verständigt die Antragsteller:innen.
Ab diesem Zeitpunkt gelten strenge Fristen. Binnen drei Monaten ab Information durch die Botschaft müssen die Antragsteller:innen das Visum gem § 25 FPG beantragen. Binnen sechs Monaten ab Information durch die Botschaft ist der Aufenthaltstitel beim BFA zu beheben. Erfolgen diese Verfahrensschritte nicht fristgerecht, wird die Mitteilung des BFA gegenstandslos und das Verfahren ist ohne Weiteres einzustellen. • [Fußnote: Auch diese strenge Regelung ohne abschließenden Bescheid bzw Möglichkeit einer Beschwerde erscheinen im Lichte der Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL als nicht zulässig (vgl die Ausführungen zu in 9.3.1).]