3.1.2 Sonderfall: Konzert- oder Bühnenkünstler, Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende
In manchen Bereichen ist die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung auch ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung möglich.
So dürfen gem § 3 Abs 4 AuslBG „Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler/innen oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind“, entweder „einen Tag oder vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.“